Satzung des Kobbelner Steine e.V.

§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand

§ 1.1 Der Verein führt den Namen “ Kobbelner Steine e.V.“

§ 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Kobbeln, (15898 Neuzelle/ OT Kobbeln, Kobbelner Str.16).

 

§ 2 Geschäftsjahr

Datum der Errichtung (Vereinsgründung) : 08.07.2011
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck des Verbandes

§ 3.1 Hauptzweck des Vereines ist die die Pflege des Heimatgedankens und die Unterstützung des kulturellen Lebens in Kobbeln.

Weitere Schwerpunkte der Vereinsarbeit sind dabei:

a) Bewahrung, Sammlung und Dokumentation der Geschichte von Kobbeln und Umgebung,
b) Organisation zur Popularisierung der Ortsgeschichte Führungen, Vorträge und Publikationen,
c) Hilfe bei der Verschönerung des Ortsbildes und der Erhaltung historischer Objekte,
d) Aktive Gestaltung des kulturellen Lebens des Ortes (u.a. Dorffest, Steinfest, Fastnacht, Aktivitäten der FFW Kobbeln, Jubiläumsveranstaltungen usw.),
e) Eingehen von Kooperationen mit anderen heimatgeschichtlichen Institutionen, Vereinen und interessierten Bürgern.

Der Verein darf sich zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnehmen kann oder will.

§ 3.2 Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977.

§ 3.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft¬liche Zwecke.

§ 3.4 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen grundsätzlich nur für die satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

§ 4.1 Mitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen werden, welche die satzungsmäßigen Ziele unterstützen.

§ 4.2 Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

§ 4.3 Über Anträge auf Aufnahme, die schriftlich zu stellen sind, entscheidet der Vorstand; in Sonderfällen kann der Vorstand einen Antrag auf Mitgliedschaft nach dessen Prüfung der Mitgliederversammlung zum Beschluss vorlegen.

§ 4.4 Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt,
b) Einstellung der Tätigkeit nach Ziffer 4.1,
c) ohne Kündigung durch Tod, Löschung der Firma oder Insolvenz¬eröffnung,

d) Ausschluss; der Ausschluss kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn ein Mitglied die durch den Beitritt zur Vereinigung übernommenen Verpflichtungen trotz Aufforderung nicht erfüllt oder den Interessen der Vereinigung zuwider gehandelt hat. Ein Ausschlussgrund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit dem festgesetzten Mitgliedsbeitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluss hat das Mitglied das Recht zur Berufung. Über die Berufung befindet die Mitgliederversammlung. Deren Entscheidung ist endgültig. Die Berufung ist innerhalb von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses beim Vereinsvorstand einzulegen.

§ 4.5 Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist mit dreimonatiger Frist durch einen eingeschriebenen, an die Geschäftsführung zu richtenden Brief zu erklären. Bei Einstellung der Tätigkeit, bei Insolvenzeröffnung oder bei Ausschluss endet die Mitgliedschaft mit dem Eintritt des Ereignisses.

§ 4.6 Ändert ein Mitgliedsunternehmen die Rechtsform, bleibt seine Mitgliedschaft davon unberührt.

 

§ 5 Rechte der Mitglieder

5.1 Die Mitglieder sind berechtigt, Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

5.2 In den Mitgliederversammlungen hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.

5.3 Die durch die Beiträge der Mitglieder aufgebrachten Mittel und etwaige staatlichen Zuschüsse sollen ausschließlich der Erfüllung der Satzungszwecke dienen. Ihre Verwendung für Verwaltungsaufgaben ist auf das notwendige Maß zu beschränken.

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeiten des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen, insbesondere

1. die Satzungsbestimmungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu be¬achten,
2. sowie die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge termingemäß zu entrichten. Die Höhe dieser Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

 

§ 7 Organe des Verbandes

Die Organe sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

§ 8.1 Aufgaben

§ 8.1.1 Die Mitgliederversammlung regelt als oberstes Organ die Angelegenheiten des Vereines nach den Bestimmungen dieser Satzung. Sie ist berechtigt, dem Vorstand allgemeine Richtlinien und / oder Weisungen zu erteilen.

§ 8.1.2 Insbesondere ist der Mitgliederversammlung die Beschlussfassung vorbehalten über

a) den Jahresabschluss,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) den Haushaltsplan,
d) die Festsetzung der Beiträge,
e) die Wahl der Vorstandsmitglieder,
f) die Wahl zweier Rechnungsprüfer,
g) den Ausschluss von Mitgliedern nach Maßgabe des Punktes 4.4. lit. d),
h) die Änderung der Satzung,
i) die Auflösung des Vereins.

§ 8.1.3 Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstands oder dessen Stellvertreter geleitet.

§ 8.2 Einberufung

§ 8.2.1 Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abge¬halten. Die erste Versammlung eines Jahres findet möglichst vor Ablauf der ersten neun Monate statt.

§ 8.2.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

§ 8.2.3 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einberufung bei gleichzeitiger Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes mit einer Frist von mindestens einer Woche ergehen.

§ 8.3 Ablauf und Beschlussfassung

§ 8.3.1 Anträge für die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung müssen spätestens fünf Tage vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

§ 8.3.2 Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können mit einer einfachen Mehrheit der vertretenen Stimmen noch nachträglich aufgenommen werden. Eine Beschlussfassung ist in diesem Fall nur möglich, soweit keine Verpflichtungen für abwesende Mitglieder begründet werden.

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige, als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 8.3.3 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitglieder können sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

§ 8.3.4 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder bevollmächtigt vertreten ist.

§ 8.3.5 Beschlüsse werden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 8.3.6 Folgende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der ver¬tretenen Stimmen:

a) der Ausschluss eines Mitgliedes nach Ziffer 4.5.d
b) die Änderung der Satzung
c) die Auflösung des Vereins.

Im Falle eines Ausschlusses hat das betroffene Mitglied kein Stimmrecht.

§ 8.3.7 Über das Abstimmungsverfahren entscheidet die Mitgliederversammlung. Wahlen sind geheim vorzunehmen, sofern nicht ein anderes Verfahren ein¬stimmig beschlossen wird.

§ 8.3.8 Durch Entscheidung des Vorstands können bindende Beschlüsse auch ohne Abhaltung einer Mitgliederversammlung auf schriftlichem oder elektronischem Weg gefasst werden. Hierfür gelten die Bestimmungen der vorstehenden Ziffern 8.3.5 und 8.3.6 sinngemäß.

§ 8.3.9 Über den Ablauf jeder Mitgliederversammlung muss eine Niederschrift angefertigt werden und von dem Leiter der Versammlung unterzeichnet werden. Die Niederschrift liegt beim Vorstandsvorsitzenden und dem Schriftführer aus und ist für jedes Mitglied einsehbar.

Auf Wunsch kann die Niederschrift auch per E-Mail oder in Papierform zugestellt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist sämtlichen Mitgliedern zugänglich zu machen. Sie gilt als genehmigt, wenn hiergegen nicht innerhalb von vier Wochen nach Absendung schriftlich Einspruch erhoben wird.

 

§ 9 Vorstand

§ 9.1 Aufgaben

§ 9.1.1 Der Vorstand leitet den Verein und sorgt für die Erfüllung seiner Aufgaben. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden, entscheidet aber in deren Rahmen frei. Es ist zuständig für alle Fragen, die nicht aus¬drücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er ist berechtigt, im Rahmen des Haushaltsplans finanzielle Verfügungen zu treffen.

§ 9.1.2 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich Prüfung des Geschäftsberichtes, des Jahresabschlusses und des Haushaltsplanes
b) Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
c) Benennung und Abberufung von Vertretern des Vereins
d) Durchführung der laufenden Vereinsgeschäfte und der Verwaltung.

§ 9.1.3 Der Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern über seine Arbeiten zu berichten.

§ 9.1.4 Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich und persönlich aus. Eine Vertretung ist nur durch ein anderes Vorstandsmitglied möglich.

§ 9.1.5 Das Vorstandsmandat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren erteilt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

§ 9.2 Zusammensetzung

Der Vorstand setzt sich zusammen aus: dem Vorstandsvorsitzenden, zwei stellvertretende Vorsitzende / Schriftführer und dem Kassenwart. Damit besteht das Organ aus maximal vier Vertretern.

§ 9.3 Vorsitzender und Stellvertreter

§ 9.3.1 Der Vorstand wählt den Vorsitzenden und die Stellvertreter aus seiner Mitte.

§ 9.3.2 Die Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB, jedoch sind nur zwei Vorstandsmitglieder zusammen vertretungsberechtigt.
§ 9.3.3 Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – beruft die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ein und leitet sie.

9.3.4 Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Durchführung von Neuwahlen aus, so hat der Vorstand in seiner nächsten Sitzung eine Ersatzwahl vorzunehmen.

§ 9.3.5 Durch einstimmigen Beschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder kann der Vorsitzende oder seine Stellvertreter jederzeit von dem Amt abberufen werden. Der Vorstand ist in diesem Falle verpflichtet, unverzüglich eine Ersatzwahl durchzuführen.

§ 9.4 Sitzungen

§ 9.4.1 Vorstandssitzungen sollen zweimal im Jahr abgehalten werden. Die Einladungen hierzu sind grundsätzlich zwei Wochen vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung zu versenden. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen.

§ 9.4.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seine Mitglieder anwesend oder vertreten sind. In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstands auch auf schriftlichen oder elektronischen Weg gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.

§ 9.4.3 Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmbe¬rechtigten anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Vorsitzenden.

§ 9.4.4 Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes wird über den Verlauf jeder Vorstandssitzung eine vom Sitzungsleiter unterzeichnete Niederschrift angefertigt.

Eine Ausfertigung hiervon ist den Vorstandsmitgliedern zu übersenden. Sie gilt als genehmigt, wenn hiergegen nicht innerhalb von vier Wochen nach Absendung schriftlich Einspruch erhoben wird.

 

§ 10 Finanzierung

§ 10.1 Der Finanzbedarf eines jeden Geschäftsjahres wird in einem Haushaltsplan ausgewiesen. Zu dessen Deckung erhebt der Verein von allen Mitgliedern Beiträge. Aufwendungen, die nur im Interesse eines Teils der Mitglieder erfolgen, sind gesondert zu erfassen und umzulegen.

§ 10.2 Die Beiträge werden nach einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung aufgebracht.

 

§ 11 Rechnungslegung

§ 11.1 Über die Einnahmen und Ausgaben eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand ordnungsgemäß Buch zu führen.

§ 11.2 Rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung überprüfen zwei Rechnungsprüfer den letzten Jahresabschluss auf seine Richtigkeit. Sie erstatten der Mitgliederversammlung hierüber einen schriftlichen Bericht.

 

§ 12 Geheimhaltungspflicht

Der Vorstand hat darauf zu achten, dass die Geschäftsgeheimnisse einzelner Mitglieder nur dem Personenkreis und nur in dem Umfang bekannt werden, wie es zur Durchführung der Vereinsverpflichtungen notwendig ist.

 

§ 13 Auflösung

§ 13.1 Der Beschluss den Verein aufzulösen, kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

§ 13.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Neuzelle/OT Kobbeln, die es nur gemäß dem Vereinszweck gebrauchen darf.